Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. August 2017 über die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen aufgrund einer qualifizierten Zusatzausbildung. Die APD war gestützt auf Art. 31 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Diese wurde nicht vom Leiter der APD, sondern von der Teamleiterin und einer Sachbearbeiterin der Gehaltsadministration der APD unterzeichnet. Unterschriftsbefugt ist, wer verfügungsoder entscheidbefugt ist;