3. Die APD reichte am 8. November 2017 ihre Stellungnahme sowie die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 11. Januar 2018 beantwortete die APD im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme verschiedene Fragen, welche ihr der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion gestellt hatte. 5. A____ reichte am 25. Februar 2018 Bemerkungen ein und hielt an seinem Begehren fest. 6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2018 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1 Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit