Mit Verfügung vom 4. August 2017 lehnte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) das Gesuch um Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen für das am 13. November 2003 am Sekundarlehramt der Universität Bern erworbene Ergänzungspatent im Fach Englisch ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 1. September 2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte sinngemäss, es seien zusätzliche Gehaltsstufen für das Ergänzungspatent Englisch anzurechnen.