{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-02-06", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_500-31-17_2019-02-06.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-500-31-17-vom-06-02-2019.pdf", "Checksum": "20988ca290ea7648772b3ba6521f1fe0"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["500.31-17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 06.02.2019 500.31-17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 06.02.2019 500.31-17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehaltsstufen für eine qualifizierte Zusatzausbildung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:55", "Checksum": "265af50ddae975ccaf643f03556b4cf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 06.02.2019 500.31-17\nRegeste:\nGehaltsstufen für eine qualifizierte Zusatzausbildung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.500.31/17 (795160v2)\n\n6. Februar 2019\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. August 2017 (Anrechnung von Gehaltsstufen für eine qualifizierte Zusatzausbildung)\n\nA____\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ verfügt über ein Lehrpatent für Primarschulen und ein Lehrpatent für Sekundarschulen. Er ist seit 1993 als Lehrkraft an der Schule X angestellt und unterrichtet\ngemäss seinem Gesuch vom 29. Mai 2016 um Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen für eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung die Fächer Englisch,\nDeutsch, Französisch, Natur – Mensch – Mitwelt und Sport. Mit Verfügung vom 4. August 2017 lehnte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale\nDienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) das Gesuch um Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen für das am 13. November 2003 am Sekundarlehramt der Universität Bern erworbene Ergänzungspatent im Fach Englisch ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 1. September 2017 Beschwerde bei der\nErziehungsdirektion. Er beantragte sinngemäss, es seien zusätzliche Gehaltsstufen\nfür das Ergänzungspatent Englisch anzurechnen.\n\n3. Die APD reichte am 8. November 2017 ihre Stellungnahme sowie die Vorakten ein.\nSie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Am 11. Januar 2018 beantwortete die APD im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme verschiedene Fragen, welche ihr der Rechtsdienst der Erziehungsdirektion\ngestellt hatte.\n\n5. A____ reichte am 25. Februar 2018 Bemerkungen ein und hielt an seinem Begehren\nfest.\n\n6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2018 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. August 2017 über die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen aufgrund einer qualifizierten Zusatzausbildung. Die APD war gestützt\nauf Art. 31 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Diese\nwurde nicht vom Leiter der APD, sondern von der Teamleiterin und einer Sachbearbeiterin\nder Gehaltsadministration der APD unterzeichnet. Unterschriftsbefugt ist, wer verfügungsoder entscheidbefugt ist; im Vertretungsfall ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter\nunterschriftsbefugt (Art. 15 Abs. 1 der Direktionsverordnung vom 11. Mai 2007 über die\nDelegation von Befugnissen der Erziehungsdirektion [DelDV ERZ; BSG 152.221.181.1]).\nEs ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung zufolge offensichtlicher Unzuständigkeit von\nAmtes wegen aufzuheben ist (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Kassation einer Verfügung muss auf\ndas Unumgängliche beschränkt werden, auf Fälle qualifizierter Unzuständigkeit, in denen\neine Verfügung ohnehin als nichtig gelten muss (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth\nHerzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern\n\nSeite 2 von 20\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n1997, N. 14 zu Art. 40). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der zum Erlass\nder Verfügung zuständige Abteilungsleiter ist der direkte Vorgesetzte der Teamleiterin. Die\nstellvertretende Abteilungsleiterin der APD führt in der Stellungnahme aus, das Gesuch sei\nzu Recht abgelehnt worden, und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Unter diesen\nUmständen ist davon auszugehen, dass die APD in einer neuen Verfügung nicht zu einer\nanderen Beurteilung gelangen würde. Eine Kassation würde damit einen unnötigen administrativen Leerlauf bedeuten und läge auch nicht im Interesse von A____, da sich die materielle Klärung der Angelegenheit verzögern würde (vgl. Entscheid der Erziehungsdirektion\nvom 14. Mai 2009 i. S. T. AG, E. 1.1). Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Verfügung vom\n4. August 2017 wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Die APD ist jedoch gehalten, künftig\ndie Zuständigkeitsvorschriften zu beachten und einzuhalten.\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der\nLehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes\nvom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG kann gegen\nVerfügungen über Anstellungen nach dem LAG bei der Erziehungsdirektion Beschwerde\ngeführt werden. Die Erziehungsdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\n"}