Für die Berechnung des gemäss Art. 29 Abs. 3 LAV relevanten Pensums ist somit das pro Teilanstellung erteilte Pensum zu berücksichtigen. Vorliegend wurde A____ aufgrund der unterschiedlichen Schulstufe bzw. Funktion für den Spezialunterricht, den Unterricht auf der Basisstufe sowie den Unterricht an der Primarschule jeweils separat angestellt. Es handelt sich um Unterricht an einer anderen Schulstufe bzw. in einer anderen Funktion, so dass der enge Zusammenhang, der den Verzicht auf einen Abzug rechtfertigen würde, nicht mehr vorhanden ist. Die drei Teilanstellungen von A____ an den verschiedenen Stufen und in unterschiedlichen Funktionen können für die Berechnung der 25-Prozent-Regel