Geht man vom Leitgedanken der Lehreranstellungsgesetzgebung aus, ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmeregelung im festgelegten Ausmass von 25 Prozent zwar die Möglichkeit schafft, auch nicht gehörig ausgebildete Lehrkräfte für einen Teil des Unterrichts einzusetzen, es dabei bei einer Ausnahmemöglichkeit für eine Minderheit der Lektionen bleiben soll. Wird von den jeweiligen einzelnen Anstellungen ausgegangen, führt dies zu einer weniger weitgefassten Anwendung der 25-Prozent-Regel, als wenn der totale Beschäftigungsgrad bzw. sämtliche Anstellungen einer Lehrkraft miteinbezogen werden.