29 Abs. 3 LAV stellt zu diesem Grundsatz eine Ausnahme dar und ermöglicht so, in einem gewissen Ausmass, Unterricht auch bei fehlenden Qualifikationen ohne Abzüge zu erteilen. Geht man vom Leitgedanken der Lehreranstellungsgesetzgebung aus, ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmeregelung im festgelegten Ausmass von 25 Prozent zwar die Möglichkeit schafft, auch nicht gehörig ausgebildete Lehrkräfte für einen Teil des Unterrichts einzusetzen, es dabei bei einer Ausnahmemöglichkeit für eine Minderheit der Lektionen bleiben soll.