Aus der Zielvorstellung des Gesetzgebers ergibt sich, dass grundsätzlich geeignete, nach den Vorgaben qualifizierte Lehrkräfte einzustellen sind, die über ein anerkanntes Diplom verfügen. Nicht gehörig ausgebildete Lehrkräfte sollen die geforderten Ausbildungen somit grundsätzlich nachholen. Mit den Abzügen vom Grundgehalt soll ein Anreiz geschaffen werden, die geforderten Ausbildungen nachzuholen. Art. 29 Abs. 3 LAV stellt zu diesem Grundsatz eine Ausnahme dar und ermöglicht so, in einem gewissen Ausmass, Unterricht auch bei fehlenden Qualifikationen ohne Abzüge zu erteilen.