Das LAG hält in Art. 3 Abs. 1 als Grundsatz fest, dass die Anstellungsbedingungen so zu gestalten sind, dass geeignete Lehrkräfte gewonnen und erhalten werden können. Die An- Seite 12 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern stellungsbehörden streben an, Lehrkräfte anzustellen, die über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden anerkanntes Diplom verfügen (Art. 5 Abs. 1 LAG).