Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als Bandbreite ausgestaltet werden (Art. 4 Abs. 3 LAG [Fassung vom 20. Januar 1993]). Daraus ist zu schliessen, dass pro Anstellung ein Pensum vorliegt und der Beschäftigungsgrad sowohl pro Anstellung, wie auch als totalen Beschäftigungsgrad einer Lehrkraft festgelegt werden kann, der den maximalen Beschäftigungsgrad nicht überschreiten darf (Art. 11 LAD). Wird der Begriff "Beschäftigungsgrad" folglich pro Anstellung verwendet, umfasst er denselben Anstellungsumfang wie der Begriff "Pensum".