Aus Art. 8 LAG (Fassung vom 20. Januar 1993) ist zu schliessen, dass mit den beiden Begriffen Beschäftigungsgrad und Pensum nicht abschliessend dasselbe gemeint war. Dort wird nämlich festgehalten, dass Lehrkräfte innerhalb ihres Beschäftigungsgrades zur Übernahme anderer Aufgaben oder anderer Pensen verpflichtet werden können. Gemäss Art. 4 Abs. 1 LAG (Fassung vom 20. Januar 1993) erfolgt die Anstellung für ein Pensum gemäss Lehrerauftrag (Artikel 17) beziehungsweise für eine Funktion in der Schulleitung oder -verwaltung innerhalb der Schule. Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen.