Dekret damit über der Verordnung. Folglich ist zuerst auf die Terminologie des Dekrets vor derjenigen der Verordnung, mithin auf den Begriff "Beschäftigungsgrad" anstatt "Pensum", abzustellen. Der Beschäftigungsgrad bestimmte sich gemäss der alten Lehreranstellungsgesetzgebung wie folgt: Der Beschäftigungsgrad ist bei der Anstellung in Prozenten festzulegen (Art. 4 Abs. 3 LAG [Fassung vom 20. Januar 1993]). Der Regierungsrat legt fest, welche Wochenlektionenzahl unter Berücksichtigung aller Aufgaben gemäss Lehrerauftrag einem vollen Beschäftigungsgrad entspreche bzw. wie viele Beschäftigungsgradprozente eine Wochenlektion ausmachen (Art. 10 Abs. 1 LAD [Fassung vom 8. September 1994]).