Gemäss Art. 12 Abs. 2 LAG (Fassung vom 20. Januar 1993) legt der Grosse Rat die Grundsätze der Gehaltsordnung durch Dekret fest. Das Nähere regelt der Regierungsrat. In Art. 7 Abs. 3 des Dekrets vom 8. September 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD; BAG 95-20) wurde die 25-Prozent-Regel sodann wie folgt festgelegt: Erfüllen Lehrkräfte oder Funktionsinhaberinnen und Funktionsinhaber für mehr als 25 Prozent ihres Beschäftigungsgrades nicht alle verlangten Voraussetzungen, werden die anrechenbaren Erfahrungs- bzw. Vorstufen von der dafür zuständigen Stelle um maximal fünfzehn reduziert.