Da Lehrkräfte gemäss Art. 7 Abs. 1 LAV für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion separat angestellt werden, ist zu schliessen, dass sich Art. 29 Abs. 3 LAV mit dem Begriff "erteiltes Pensum" auf die Funktion und damit auf eine jeweilig erteilte Anstellung beschränkt. In den vor 2007 geltenden Fassungen der Lehreranstellungsgesetzgebung waren die Begriffe "Pensum" und "Pensen" demnach häufiger verwendet worden, als in der aktuellen Version. Die historische Bedeutung dieses Begriffs ist somit anhand der damals geltenden Gesetzgebung herzuleiten und soweit relevant in die vorliegende historische Auslegung miteinzubeziehen.