Die Zuordnung der Gehaltsklassen zu den Schultypen, Schulstufen oder Unterrichtsbereichen erfolgt gemäss Anhang 1 (Art. 27 LAV). Da im Anhang 1A nicht ausdrücklich auf die Funktion abgestellt wird, sondern auf andere Kriterien wie die Schulstufe, ist zu schliessen, dass sich die Funktion aus diesen anderen Kriterien ergibt. So wie die Ausbildungsanforderungen, die sich je nach Funktion unterscheiden, ebenfalls nach dem Schultyp, der Schulstufe oder dem Unterrichtsbereich festgelegt sind (Anhang 1A zur LAV). Da Lehrkräfte gemäss Art. 7 Abs. 1 LAV für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion separat angestellt werden, ist zu schliessen, dass sich Art.