Es handelt sich hierbei nicht um eine inhaltliche, sondern rein begriffliche Änderung. Der Verordnungsgeber erachtet die beiden Begriffe "Pensum" und "Funktion" im Rahmen der Lehreranstellungsverordnung somit als gleichbedeutend. Der Regierungsrat ordnet durch Verordnung jede Funktion einer Gehaltsklasse zu (Art. 12c Abs. 1 LAG). Die Zuordnung richtet sich nach der erforderlichen Ausbildung, nach den Aufgaben sowie nach den geistigen und körperlichen Anforderungen und Belastungen einer Funktion (Art. 12c Abs. 2 LAG). Die Zuordnung der Gehaltsklassen zu den Schultypen, Schulstufen oder Unterrichtsbereichen erfolgt gemäss Anhang 1 (Art.