Die Wiedereinführung der 25-Prozent-Regel wurde somit mit der höheren Wahrscheinlichkeit begründet, dass vorhandene Restlektionen von Lehrkräften übernommen werden. Das Bedürfnis zur Wiedereinführung dieser Möglichkeit stammt gemäss dem Verordnungsgeber von Schulleitungen. Die Schulleitung führt die Schule (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210] bzw. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Das Bedürfnis nach dieser Regelung besteht somit innerhalb einer Schule.