Eine befristete Teilanstellung für einzelne Lektionen mache wenig Sinn. Betrage der Unterricht in Fächern ohne Lehrbefähigung mehr als 25 Prozent des erteilten Pensums, so erfolge der Abzug für den gesamten Unterricht in diesen Fächern. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber mit der 25-Prozent-Regel befristete Teilanstellungen für einzelne Lektionen aus administrativen Gründen vermeiden wollte. Mit dieser Regelung wollte man somit den Anreiz schaffen, dass bereits angestellte Lehrkräfte einzelne Lektionen an derselben Schule übernehmen, indem sie trotz fehlender Lehrbefähigungen keinen Gehaltsabzug erhalten.