Gemäss Art. 18 Abs. 1 LADV ist für das in der individuellen Pensenbuchhaltung gesammelte Guthaben und die geäufnete Altersentlastung für jede Teilanstellung ein separates Konto zu führen. Zur Ermittlung des gesamten Saldos sind die einzelnen Teilanstellungen zu addieren. Daraus ergibt sich, dass pro Teilanstellung ein individuelles Pensenbuchhaltungskonto zu führen ist und eine individuelle Pensenbuchhaltung demnach mehrere Teilanstellungen umfassen kann – es sich um die Buchhaltung (allfälliger) mehrerer Pensen bzw. Teilanstellungen handelt.