Unter dem Aspekt der systematischen Auslegung ist weiter zu prüfen, ob und wie in der Lehreranstellungsgesetzgebung der Begriff Pensum und dessen Mehrzahl Pensen verwendet werden. Im LAG werden beide Begriffe nicht verwendet. In der LAV wird der Begriff "Pensum" ansonsten kein weiteres Mal erwähnt, hingegen "Pensen" im Rahmen der "individuellen Pensenbuchhaltung" in Art. 43 Abs. 3 sowie in Art. 62 und Art. 86 Abs. 2 LAV, wo besondere Bestimmungen für Lehrkräfte mit kleinen Pensen vorgesehen sind. Im Begriff "individuelle Pensenbuchhaltung" wird wiederum die Mehrzahl von Pensum verwendet. Gemäss Art.