In Abs. 5 werden weiter zu regelnde Punkte an die Erziehungsdirektion delegiert. Ob die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, bestimmt sich nach Anhang 1A zur LAV. In Anhang 1A zur LAV werden die Ausbildungsanforderungen anhand des Schultyps, der Schulstufe oder des Unterrichtsbereichs in Kombination mit den Fächern festgelegt. Die Ausbildungsvoraussetzungen sind somit anhand der Kombinationen, also pro Fach der jeweiligen Stufe bzw. Funktion, zu prüfen. Dementsprechend wird in Art. 29 Abs. 3 LAV auch auf Fächer verwiesen, für welche die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt sind.