Art. 29 LAV trägt den Randtitel "Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen" und ist der erste Artikel des Abschnitts "Festlegung des Anfangsgehalts". Im ersten Absatz wird der Grundsatz festgehalten, dass kein Abzug vom Grundgehalt erfolgt, wenn die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A erfüllt sind. In Abs. 2 wird der Abzug bei nicht vollständig erfüllten Ausbildungsanforderungen geregelt. In Abs. 3 wird sodann die vorliegend auszulegende Ausnahme geregelt. Abs. 4 sieht vor, dass das Gehalt auf den folgenden Monat nach Erreichen der Ausbildungsanforderungen anzuheben ist. In Abs. 5 werden weiter zu regelnde Punkte an die Erziehungsdirektion delegiert.