für den Spezialunterricht in die Gehaltsklasse 10 und für den Basisstufen- sowie den Primarstufenunterricht in die Gehaltsklasse 6 eingestuft worden ist. Zu prüfen ist, ob die APD die 25-Prozent-Regel gemäss Art. 29 Abs. 3 LAV zu Recht nicht angewendet hat. Gemäss Art. 29 Abs. 3 LAV wird für Fächer, für welche die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A nicht erfüllt sind, kein Abzug vorgenommen, sofern der Unterricht in die- Seite 6 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern