Zu prüfen ist weiter, ob für die Anstellung an der Primarschule die 25-Prozent-Regel gemäss Art. 29 Abs. 3 LAV anwendbar und damit, trotz der nicht vollständig erfüllten Ausbildungsanforderungen, auf einen Vorstufenabzug zu verzichten ist. Der Anteil für den Unterricht an der Primarschule macht unbestrittenermassen weniger als 25 Prozent aller Anstellungen von A____ an der Schule X aus. Aus den Einstufungsverfügungen vom 27. Juli 2017 sowie vom 15. Juli 2016 ergeht weiter, dass A____ für den Spezialunterricht in die Gehaltsklasse 10 und für den Basisstufen- sowie den Primarstufenunterricht in die Gehaltsklasse 6 eingestuft worden ist.