Mit ihrem Fähigkeitszeugnis für die Führung eines Kindergartens sowie dem Master of Arts in Special Needs Education erfüllt sie keine der dort genannten Ausbildungsanforderungen. Sie macht auch nicht geltend, dass ihre Ausbildungsabschlüsse mit den gemäss Anhang 1A zur LAV vorgeschriebenen Ausbildungen gleichzusetzen seien. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, dass ihre Ausbildung in Special Needs Education besser ihrer tatsächlichen Tätigkeit entspreche und damit besser als ein Primarlehrerdiplom sei. Wie vorne ausgeführt, ist es bei den aufgrund von Art. 3 BMDV gesprochenen Lektionen jedoch unerheblich, ob die Lehrperson über einen heilpädagogischen Abschluss verfügt.