Da bei der vorliegenden Anstellung von A____ auf die Primarstufe abzustellen ist, sind auch die gemäss dieser Schulstufe vorgesehenen Ausbildungsanforderungen anwendbar (Entscheid der Erziehungsdirektion vom 5. November 2015 i. S. E. H., E. 2.2.). Für den Unterricht auf Primarstufe ist gemäss Ziffern 3 bis 10 Anhang 1A zur LAV u. a. der Bachelor of Arts in Pre-Pri- mary and Primary Education vorgeschrieben. Mit ihrem Fähigkeitszeugnis für die Führung eines Kindergartens sowie dem Master of Arts in Special Needs Education erfüllt sie keine der dort genannten Ausbildungsanforderungen.