BGE 133 II 305 E. 8.1). Sofern die Verwaltungsverordnung jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, weicht die Beschwerdebehörde nicht ohne triftigen Grund davon ab (BGE 133 V 346 E. 5.4.2). Der Kommentar zur BMDV vom 13. März 2008 äussert sich zur Frage der Einstufung bzw. zu den Ausbildungsanforderungen für den Unterricht gemäss Art. 3 BMDV nicht. Auch wurde dieser Unterrichtsbereich keiner Gehaltsklasse zugeordnet (Anhang 1 zur LAV). Beim gemäss Art. 3 BMDV bewilligbaren Unterricht handelt es sich weder um Spezialun-