Die Bewilligung abteilungsweiser Unterrichtslektionen ist als Massnahme zur Entlastung der Klasse gedacht, die durch Regellehrpersonen ohne zusätzliche Spezialausbildung durchgeführt werden können. Es handelt sich deshalb immer um Lektionen, welche dem entsprechenden Schultyp gemäss LAV (Tabelle Anhang 1) entsprechen, auch wenn die durchführende Lehrperson über eine heilpädagogische Zusatzausbildung verfügt (vgl. Ziffer 17.1 Seite 18 des Dokuments "Fragen und Antworten zur BMV"; abrufbar unter www.erz.be.ch → Kindergarten und Volksschule → Besondere Massnahmen → FAQ → Fragen und Antworten zur BMV, zuletzt besucht am 17. September 2018; nachfolgend