3 der Direktionsverordnung vom 30. August 2008 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV; BSG 432.271.11) sieht vor, dass zur Unterstützung des vollständigen oder teilweisen Besuchs der Regelklasse oder einer besonderen Klasse durch Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) bis höchstens vier Lektionen abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching bewilligen kann. Die Bewilligung abteilungsweiser Unterrichtslektionen ist als Massnahme zur Entlastung der Klasse gedacht, die durch Regellehrpersonen ohne zusätzliche Spezialausbildung durchgeführt werden können.