Sind die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt, erfolgt ein Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent. Sind die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt, erfolgt ein Abzug von 20 Prozent (Art. 29 Abs. 2 LAV). Für Fächer, für welche die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A nicht erfüllt sind, wird kein Abzug vorgenommen, sofern der Unterricht in diesen Fächern weniger als 25 Prozent des erteilten Pensums ausmacht (Art. 29 Abs. 3 LAV). 2.3 Erfüllen der Anstellungsanforderungen