Sind die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A (dieser wurde per 1. August 2018 geändert; er wurde insbesondere um die Funktion Co-Teaching ergänzt) erfüllt, erfolgt kein Abzug vom Grundgehalt (Art. 29 Abs. 1 LAV). Gemäss Ziffer 3 von Anhang 1A zur LAV erfolgt mit einem Bachelor of Arts in Pre-Primary and Primary Education oder Lehrdiplom Stufenausbildung Kindergarten und untere Klassen der Primarstufe (1./2. Schuljahr) (KGU) die Gehaltseinstufung für den Unterricht in allen Fächern an Regelklassen der Primarstufe ohne Vorstufenabzug. Dasselbe gilt für das Lehrdiplom Stufenausbildung obere Klassen der Primarstufe (3.–6. Schuljahr) sowie das seminaristische Primarlehrerpatent (Ziffern 4