Weiter sei die 25-Prozent-Regel gemäss Art. 29 Abs. 3 LAV – wie anhand eines Beispiels im Merkblatt "Neueinstufung – Einstufungsverfügung" erklärt – nur anwendbar für Anstellungen unter derselben Anstellungsbehörde und für Fächer, die in der gleichen Gehaltsklasse eingestuft seien. Vorliegend seien die Anstellungen von A____ alle unter derselben Anstellungsbehörde, für die 16 Lektionen Spezialunterricht sei sie jedoch in der Gehaltsklasse 10 eingestuft, weshalb es an der Voraussetzung der gleichen Gehaltsklasse fehle. Die 25-Prozent-Regel könne demnach nicht angewendet werden.