In ihren Bemerkungen ergänzt sie, dass die Voraussetzung, wonach die 25-Prozent-Regel nur angewendet werde, sofern die Lektionen bei der gleichen Anstellungsbehörde geleistet und die Fächer in dieselbe Gehaltsklasse eingestuft werden, in der Verordnung nicht vorgesehen sei. Weiter erfülle sie die Ausbildungsanforderungen für das Unterrichten an der Primarschule, weil drei dieser fünf Lektionen dazu dienen würden, Kinder ihrer Klasse zur besonderen Förderung in der Regelschule zu integrieren.