1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Einstufungsverfügung vom 27. Juli 2017. Die APD war für deren Erlass zuständig (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV, BSG 430.251.0]).