{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2018-09-19", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_500-19-17_2018-09-19.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-500-19-17-vom-19-09-2018.pdf", "Checksum": "6f6e2628d42a0eda6babde9e6fa4d3f0"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["500.19-17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 19.09.2018 500.19-17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 19.09.2018 500.19-17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehaltseinstufung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:55", "Checksum": "1b59869e55a63143380bdf69987e8cda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 19.09.2018 500.19-17\nRegeste:\nGehaltseinstufung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon +41 31 633 84 31\nTelefax +41 31 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.500.19/17 (793035v2)\n\n19. September 2018\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. Juli 2017 (Gehaltseinstufung)\n\nA____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ ist an der Schule X als Lehrkraft für den Unterricht an Klassen zur besonderen\nFörderung angestellt. Sie ist an der gleichen Schule seit dem 1. August 2017 auch\nals Lehrkraft für den Unterricht an der Basisstufe sowie an der Primarschule angestellt. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 stufte die Abteilung Personaldienstleistungen\n(APD) des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) A____ für\ndiese Anstellungen in die Gehaltsklasse (GK) 6 mit 41 Gehaltsstufen (GS) (Unterricht\nBasisstufe) bzw. mit einem Vorstufenabzug von zehn Prozent mit 28 GS (Unterricht\nPrimarschule) ein.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 10. August 2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Sie beantragte, die Gehaltseinstufung für den Unterricht an der\nPrimarschule sei ohne Vorstufenabzug vorzunehmen.\n\n3. Die APD reichte am 9. Oktober 2017 ihre Stellungnahme sowie die Vorakten ein und\nbeantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Am 16. Oktober 2017 reichte A____ Bemerkungen ein und hielt an ihrer Beschwerde\nfest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurde den Parteien der Entscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Einstufungsverfügung vom 27. Juli 2017. Die APD war für deren Erlass zuständig (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung\nder Lehrkräfte [LAV, BSG 430.251.0]).\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der\nLehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes\nvom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden. Die Erziehungsdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder\nÄnderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nSeite 2 von 15\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2 Materielles\n\nUmstritten und zu überprüfen ist einzig, ob die APD die Gehaltseinstufung von A____ für\nden Unterricht an der Primarschule zu Recht mit einem Vorstufenabzug von zehn Prozent\nbelegt hat sowie ob die 25-Prozent-Regel anzuwenden ist. Im Übrigen stellt A____ die angefochtene Verfügung nicht in Frage.\n\n2.1 Argumente der Parteien\n\nA____ macht geltend, dass die fünf Lektionen Unterricht an der Primarschule lediglich\n22,7 Prozent ihres gesamten Pensums von 22 Lektionen an ihrer Schule ausmachen würden. Somit dürfe gemäss der 25-Prozent-Regel des Merkblatts \"Neueinstufung – Einstufungsverfügung\" kein Abzug vom Grundgehalt vorgenommen werden. In ihren Bemerkungen ergänzt sie, dass die Voraussetzung, wonach die 25-Prozent-Regel nur angewendet\nwerde, sofern die Lektionen bei der gleichen Anstellungsbehörde geleistet und die Fächer\nin dieselbe Gehaltsklasse eingestuft werden, in der Verordnung nicht vorgesehen sei. Weiter erfülle sie die Ausbildungsanforderungen für das Unterrichten an der Primarschule, weil\ndrei dieser fünf Lektionen dazu dienen würden, Kinder ihrer Klasse zur besonderen Förderung in der Regelschule zu integrieren. Diese Lektionen seien von der Schulleitung lediglich\ndeshalb als Unterricht Primarschule gemeldet worden, weil für dieses Integrationskonzept\nkeine Heilpädagogikstunden (Lohnklasse 10) gesprochen würden.\n\n"}