1. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2016 wird dahin gehend geändert, als das Anstellungsverhältnis auf den 31. Januar 2017 geendet hat. Soweit weiter gehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Einwohnergemeinde Burgdorf hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenanteil von 1'315.85 Franken zu bezahlen.