Seite 14 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Die Einwohnergemeinde Burgdorf hat der Beschwerdeführerin die Hälfte dieser Parteikosten, ausmachend 1'315.85 Franken, für das Verfahren vor der Erziehungsdirektion zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: