11 Abs. 2 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach a) dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt ____ hat in seiner Kostennote vom 14. Februar 2017 eine Grundgebühr von 2'300 Franken, Auslagen von 136.70 Franken und 8 Prozent Mehrwertsteuer in Höhe von 194.95 Franken aufgeführt, was einen Gesamtbetrag von 2'631.65 Franken ergibt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.