Da den Anträgen der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen worden ist, sind die Kosten nach Massgabe des Grades des Unterliegens bzw. Obsiegens zu verlegen (Müller, S. 243). Zudem wurde im vorliegenden Fall das rechtliche Gehör marginal verletzt. Diese Umstände rechtfertigen es, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen.