Im Vordergrund stehen unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind. Zu berücksichtigen sind nur klare Normverstösse von einem gewissen Gewicht. Dazu können namentlich Verfahrensfehler wie Verletzungen des rechtlichen Gehörs gehören, die zwar vor oberer Instanz geheilt werden können, aber für die Betroffenen keine Nachteile zeitigen dürfen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 9 zu Art. 108).