Dies erscheint zumutbar. Damit erweist sich die Kündigung als verhältnismässig. Seite 13 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2016 ist dahin gehend zu ändern, als das Anstellungsverhältnis auf den 31. Januar 2017 geendet hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3 Verfahrens- und Parteikosten 3.1 Verfahrenskosten