Es ist unbestritten, dass die Reorganisation der KbF der triftige Grund für die vorliegende Kündigung ist. Das öffentliche Interesse liegt einerseits in der Umsetzung der beschlossenen Reorganisation des Schulangebots und andererseits in der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs. Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses angestrebte Ziel erreicht. Die Massnahme war ebenfalls erforderlich, da die KbF nicht mehr weitergeführt wird. Zwar wurden die Reorganisation nicht spätestens zwölf Monate vor der voraussichtlichen Auflösung der Anstellungsverhältnisse gemeldet.