So konnten die Massnahmen, die sich aus der Kündigung infolge Reorganisation nach der Feststellung durch das AKVB ergaben, ohne Weiteres angeboten werden (z. B. Beratung und Betreuung der betroffenen Lehrkraft [Art. 17a Abs. 1 LAV]). Demnach hat die Beschwerdeführerin aufgrund der verspäteten Meldung hinsichtlich des Anspruches auf Stellenvermittlung keinen Nachteil erlitten. Die Rüge bezüglich der verspäteten Meldung der Schulleitung an das AKVB zur Überprüfung einer möglichen Reorganisation erweist sich somit als unbegründet. Es bleibt schliesslich noch, die Verhältnismässigkeit der Kündigung zu prüfen.