Es ist demnach möglich, die Meldung auch nach Ablauf der Frist vorzunehmen, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Der geordnete Verfahrensgang wurde vorliegend durch die "verspätete" Meldung nicht ausgeschlossen. Das Anstellungsverhältnis endete, wie oben festgestellt, erst am 31. Januar 2017. So konnten die Massnahmen, die sich aus der Kündigung infolge Reorganisation nach der Feststellung durch das AKVB ergaben, ohne Weiteres angeboten werden (z. B. Beratung und Betreuung der betroffenen Lehrkraft [Art. 17a Abs. 1 LAV]).