Dadurch könnte die Lehrkraft auch nicht mehr in den Genuss einer Stellenvermittlung gemäss Art. 17 ff. LAV kommen. Eine solche Rechtsfolge kann nicht Sinn und Zweck sein von Art. 12 Abs. 3 LAV sein. Daher muss es sich bei dieser Frist um eine Ordnungsfrist handeln, denn nur eine solche ist nicht mit der Folge verbunden, die Verfahrenshandlung nicht mehr vornehmen zu dürfen, wenn die Frist nicht eingehalten worden ist. Zusammenfassend ergibt sich aus der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung, dass es sich bei der in Art. 12 Abs. 3 LAV genannten Frist von zwölf Monaten um eine Ordnungsfrist handelt. Der Wortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen.