Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 120). Falls es sich bei der in Art. 12 Abs. 3 LAV genannten Frist von zwölf Monaten um eine Verwirkungsfrist handelt, könnte, wie eben dargelegt, keine Meldung mehr zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden. Seite 12 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern