12 Abs. 3 LAG um eine Verwirkungsfrist handeln, würde der Anspruch, eine Meldung zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen, untergehen. Damit könnte nach Ablauf dieser Frist, das heisst zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Monate vor Auflösung des Anstellungsverhältnisses, keine Meldung einer möglichen Reorganisation mehr entgegengenommen werden. Daraus ergibt sich wiederum, dass Art. 10d Abs. 2 LAG gar nie zum Zuge kommen würde, da nie eine verspätete Meldung vorliegen könnte. Ebenfalls ginge der Lehrkraft der Anspruch auf Stellenvermittlung gemäss Art. 16 LAV verloren. Somit kann es sich bei der in Art. 12 Abs. 3 LAV genannten Frist nur um eine Ordnungsfrist handeln.