Sollte die Meldung der Anstellungsbehörde später erfolgt sein, kann Art. 10d Abs. 2 LAG zum Zuge kommen, denn gemäss dieser Bestimmung kann die zuständige Direktion den Träger der Schule verpflichten, die Kosten einer allfälligen Sonderrente oder Abgangsentschädigung dem Kanton ganz oder teilweise zu erstatten, falls die verspätete Meldung der Anstellungsbehörde wesentliche Ursache dafür ist, dass die Vermittlung einer zumutbaren Stelle für die betroffene Lehrkraft nicht möglich war. Wie schon in der historischen Auslegung ausgeführt worden ist, liegt eine verspätete Meldung aufgrund des Wortlautes von Art.