Die Meldung und Information erfolgt in der Regel neun Monate vor der Auflösung (Art. 16 Abs. 2 LAV). Aus "in der Regel" lässt sich herleiten, dass diese Meldung auch zu einem späteren oder früheren Zeitpunkt erfolgen kann. Demnach handelt es sich hier um eine Ordnungsfrist. Dies ist auch erforderlich, da der Zeitpunkt der Meldung einer möglichen Reorganisation durch die Anstellungsbehörde aufgrund des Wortlautes "spätestens" in Art. 12 Abs. 3 LAV variieren kann. Sollte die Meldung der Anstellungsbehörde später erfolgt sein, kann Art.