12 Abs. 1 LAV bestimmt, dass die Anstellungsbehörde der Lehrkräfte eine voraussichtliche Reorganisation für die Volksschule dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (Bst. a) und für die Schulen der Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Bst. b) zu melden hat. In Art. 16 LAV wird der nächste Schritt des Verfahrens festgehalten, nachdem feststeht, dass eine Reorganisation vorliegt. Das AKVB oder das MBA informiert die Anstellungsbehörde sowie die betroffenen Lehrkräfte und meldet diese der Stellenvermittlung (Art. 16 Abs. 1 LAV). Die Meldung und Information erfolgt in der Regel neun Monate vor der Auflösung (Art. 16 Abs. 2 LAV).